Einzelzimmerzuschlag im Heim muss schriftlich vereinbart sein
Rückzahlungsanspruch gegen den Heimträger
Bewohner von Pflegeheimen müssen nur dann Einzelzimmerzuschläge zahlen, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2005 entschieden. Das Karlsruher Gericht sprach dem Erben einer inzwischen gestorbenen Frau, die fünf Jahre lang in einem Einzelzimmer eines Alten- und Pflegeheims untergebracht war, einen Rückzahlungsanspruch von 55 000 Euro gegen den Heimträger zu. (Az: III ZR 400/04 vom 13. Oktober 2005)
Der Kläger hatte für die pflegebedürftige Frau, die künstlich ernährt werden musste, jahrelang rund 30 Euro Zuschlag pro Tag gezahlt. Weil aber nach dem Sozialgesetzbuch solche Sonderleistungen nur dann in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn dies von Anfang an in einer schriftlichen Vereinbarung detailliert niedergelegt ist, forderte er das Geld zurück.
Der III. Zivilsenat gab ihm Recht und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung diene dem Schutz der Pflegebedürftigen, argumentierte das Gericht. Von einem Heimträger, der eine Vielzahl solcher Verträge abschließe, könne erwartet werden, dass er selbst auf eine formgerechte Vereinbarung achte. Nur in Ausnahmefällen - bei «grob treuwidrigem Verhalten» - könne sich der Betroffene nicht auf den Formmangel berufen.
dpa