Bundesfreiwilligendienst: kein Zusatzbeitrag für Teilnehmer des BFD
Bundesfreiwilligendienst (BFD) dem Freiwilligen Sozialen Jahr gleichgestellt
Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist dem Freiwilligen Sozialen Jahr sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt
Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes werden - unabhängig von ihrer Bezahlung - wie Arbeitnehmer versichert. Daher brauchen die Teilnehmer des BFD auch eine eigenständige Krankenkassen-Mitgliedschaft, trotz der einheitlichen Höchstgrenze für das Taschengeld das 6 % der in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen darf.
Teilnehmer des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Freiwilligen Ökologischen Jahres müssen selbst nicht für den Zusatzbeitrag aufkommen. Stattdessen trägt der Arbeitgeber neben dem allgemeinen Krankenkassenbeitrag in Höhe von 14,6 Prozent den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragsatzes. Der durchschnittliche Zusatzbeitragsatz wird jährlich durch das Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Für Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, greift die gleiche Regelung.
Krankenkassen für den Bundesfreiwilligendienst
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