Selbstständige können gesetzliches Krankengeld erhalten
Freiberufler und Selbständige müssen eine Wahlerklärung zum gesetzlichen Krankengeldanspruch einreichen
Selbständige haben einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Wenn sie statt des ermäßigten Beitragssatzes den normalen Beitragssatz bezahlen, erhalten sie nach der sechsten Krankheitswoche Krankengeld. Freiberufler und Selbstständige müssen sich aktiv um ihr Krankengeld kümmern, sonst werden sie ohne Anspruch auf Krankengeld zum ermäßigten Tarif versichert.
Selbstständige sowie Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben, können das gesetzliche Krankengeld wählen. Damit erhalten sie ab dem 43. Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Einkommensersatz. Nach § 44 (2) des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) hat ein „hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger" einen Anspruch auf Krankengeld, wenn er „gegenüber der Krankenkasse erklärt, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung)".
Für Selbstständige, die den gesetzlichen Krankengeldanspruch gewählt haben, gilt der allgemeine Beitragssatz. Dieser liegt um 0,6 Prozentpunkte über dem ermäßigten Beitragssatz, den viele Selbstständige zahlen.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Die Berechnung ist analog zur Berechnung des Krankengelds für Arbeitnehmer aufgebaut. Haben Sie in den letzten 12 Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, kann das Krankengeld bis zu 100 Prozent des Nettoentgelts betragen. Allerdings gibt es eine Obergrenze. Bei der Berechnung wird das Einkommen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Damit ergibt sich ein Höchstbetrag von 120,75 Euro pro Tag. Ein Kalendermonat wird mit 30 Tagen angesetzt.
Auf Krankengeld müssen Selbstständige keinen Mindestbeitrag zur Krankenversicherung zahlen, wenn Sie kein Arbeitseinkommen haben.
Wie bei Wahltarifen gilt auch beim gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige eine 3-jährige Mindestlaufzeit. Die Wahl löst aber keine Bindungswirkung an die Mitgliedschaft bei einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse aus. Man ist lediglich für drei Jahre an die Zahlung des normalen Beitragssatzes mit Anspruch auf Krankengeld gebunden. Die Kasse kann nach der üblichen Frist von 12 Monaten gewechselt werden.
Der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige darf nicht mit den Wahltarifen zum Krankengeld verwechselt werden. Diese werden weiterhin angeboten und dienen meist der Absicherung in den ersten sechs Krankheitswochen.