Duales Studium: Studenten brauchen eigene Krankenkasse
Studierende eines dualen Studiengangs sind sozialversicherungspflichtig
Studenten eines dualen Studiums sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt sowohl für die theoretische Ausbildung als auch für die betrieblichen Praxisphasen. Auf die Art des dualen Studiums - ob ausbildungs-, berufs- oder praxisorientiert - kommt es nicht an.
Das Bundessozialgericht hatte eine Unterscheidung zwischen praxis- und ausbildungsintegrierten Studiengängen eingeführt. Die durch die Entscheidung der Richter ausgelöste Unsicherheit ist nun geklärt: Alle Teilnehmer eines dualen Studienganges sind sozialversicherungspflichtig.
Studenten dualer Studiengänge unterliegen nicht der einheitlichen und günstigeren Krankenversicherung für Studenten. Damit entfällt auch in der Regel die Möglichkeit einer Krankenversichung als familienversicherter Student. Teilnehmer eines dualen Studiums müssen vielmehr eine eigene Mitgliedschaft in einer Krankenkasse begründen. Arbeitgeber führen die Krankenkassenbeiträge wie bei allen Arbeitnehmern automatisch ab.
Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge sind auf die berufliche Erstausbildung gerichtet. Sie verbinden das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge sind auf berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium durchführen möchten.
Praxisintegrierte duale Studiengänge weisen einen hohen Anteil berufspraktischer Phasen auf. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird das Studium in diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben so verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist.
In der Vergangenheit war die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten, die ein duales Studium absolvierten, uneinheitlich. Durch die gesetzliche Neuregelung werden Teilnehmer an dualen Studiengängen den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.
Wenn für in einzelnen Phasen des Studiums kein Gehalt gezahlt wird, besteht die Versicherungspflicht der Studienteilnehmer als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung durchgehend fort. In diesen Zeiten wird der Beitragsbemessung eine fiktive Einnahme in Höhe von 1 Prozent der mtl. Bezugsgröße zugrunde gelegt. In der Kranken und Pflegeversicherung besteht dann Versicherungspflicht als Praktikant. Die Beiträge sind dann genauso hoch wie für versicherungspflichtige Studenten. Liegen die Voraussetzungen der Familienversicherung vor, kann diese nur in diesem Ausnahmefall eingeräumt werden.