Fälligkeit und Festsetzung: Wann muss gezahlt werden?
Sonderkündigungsrecht bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrag
Mit "Fälligkeit" ist der Zeitpunkt gemeint, an dem der Zusatzbeitrag spätestens an die Krankenkasse gezahlt werden muss. Bis Ende 2014 wurden die Termine von der Krankenkasse selbst festgelegt und konnten monatlich, vierteljährlich oder lediglich jährlich sein. Mit der Einführung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags zum 1. Januar 2015 wird dieser ein originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Somit gelten für den Zusatzbeitrag die gleichen Zahlungs- und Fälligkeitsmodalitäten wie für den allgemeinen Versicherungsbeitrag.
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Mitglieder über die Festsetzung eines Zusatzbeitrags oder eine Erhöhung schriftlich zu informieren und auf ein Sonderkündigungsrecht zu verweisen. Versicherte haben dann die Möglichkeit, bis zum Ablauf des Monats, in dem der neu eingeführte oder erhöhte Zusatzbeitrag zum ersten Mal fällig wird, die Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse zu kündigen. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung zum Ende des übernächsten Kalendermonats muss der einkommensabhängige Zusatzbeitrag weiterhin gezahlt werden, bevor in eine günstigere Kasse gewechselt werden kann.