Zusatzbeitrag: Krankenkasse muss einen Monat vor Fälligkeit informieren
Sonderkündigungsrecht wegen Einführung des Zusatzbeitrags
Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Mitglieder über die Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags schriftlich zu informieren ((§ 175 Abs. 4 SGB V). Die Kasse muss hierbei die Höhe ihres Zusatzbeitrags und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nennen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rein statistische Größe ist, die jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelt wird. Darüber hinaus muss sie auch Auskunft über die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags aller Krankenkassen geben.
Die Krankenkasse muss auf ein Sonderkündigungsrecht hinweisen, das es ihren Mitgliedern ermöglicht zu einer günstigeren Krankenkasse zu wechseln, sofern ihr Zusatzbeitrag über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt. Den Mitgliedern steht es dann frei, bis zum Ablauf des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird, die Mitgliedschaft in der Krankenkasse zu kündigen.
Abgesehen vom Schreiben, das die Versicherten postalisch erhalten, können sie sich ebenfalls über die Einzelheiten zum Zusatzbeitrag einer Krankenkasse in der jeweiligen Satzung informieren. Die Satzung ist über die Internetseite der Kasse zugänglich und liegt auch in jeder Geschäftsstelle für die Mitglieder aus.