Laufende Behandlung: Ansprüche gelten meist gegen die neue Krankenkasse fort

Datum des Wechsel ist entscheidend

Bei einem Wechsel der Krankenkassen gelten alle gesetzlich festgeschriebenen Leistungsansprüche des Versicherten auch gegen die neue Krankenkasse fort - entscheidend für den Übergang ist das Datum des Kassenwechsels. Dies gilt natürlich auch bei einem Kassenwechsel während einer laufenden Behandlung.

Zahnbehandlung

Der Krankenkassenwechsel hat keine Auswirkungen auf Ihre Zahnbehandlung - weder terminlich noch finanziell. Im Falle eines Wechsels der Krankenkasse während einer Behandlung überträgt sich der Leistungsanspruch des Versicherten auf die neue Krankenkasse. Das Bundessozialgericht hat hierzu klargestellt, dass die Kostenübernahmepflicht für eine Zahnbehandlung nicht vom Zeitpunkt des Eintretens des Versicherungsfalls, sondern vom Zeitpunkt der erfolgten Behandlung abhängt. Als Zeitpunkt der Leistungserbringung gilt bei Zahnersatz der Tag der Eingliederung des Zahnersatzes.

Präventionskurs

Bei Leistungen, die die Krankenkasse als zusätzliche Leistungen in ihrer Satzung festgeschrieben hat, kann es dagegen zu Übergangsproblemen kommen. Das gilt zum Beispiel für Präventionskurse, Reiseschutzimpfungen, Kuren oder bestimmte Regelungen zur Haushaltshilfe. Hier sollte man sich vor dem Krankenkassenwechsel bei der neuen Krankenkasse erkundigen, inwieweit sie die Kosten trägt.

Übrigens: Die gesetzlichen Krankenkassen sind gemäß §20 SGB V gesetzlich verpflichtet, Ihren Versicherten Leistungen zur Gesundheitsprävention anzubieten. Die Ausgestaltung und die qualitativen Anforderungen an die Präventionsangebote regelt der „Leitfaden Prävention", auf den sich alle gesetzlichen Krankenkassen geeinigt haben. Deshalb sollten solche Präventionsmaßnahmen einem Kassenwechsel in der Regel nicht entgegen stehen.