Sonderkündigungsrecht gilt auch bei Wahltarifen
Mitglieder sind an ihre Krankenkasse nur bedingt gebunden
Durch einen Wahltarif sind Versicherte für bis zu 3 Jahre an ihre Krankenkasse gebunden. Dennoch haben Krankenkassen-Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder einen bestehenden Zusatzbeitrag erhöht. Eine Sonderregelung gibt es beim Wahltarif Krankengeld. Hier müssen Versicherte immer die Bindungsfrist ihrer Krankenkasse einhalten, auch wenn ein Zusatzbeitrag erhoben wird.
Wahltarife ermöglichen den Versicherten Beiträge zu sparen oder mehr Leistungen zu erhalten. Nach der Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes aller Krankenkassen sind Wahltarife zu einem wesentlichen Unterscheidungsmerkmal zwischen den Kassen geworden. Die Versicherten binden sich durch einen Wahltarif für mindestens 1 Jahr an ihre Krankenkasse.
Es gibt verschiedene Arten von Wahltarifen. Durch die Tarife mit Selbstbehalt verpflichten sich die Versicherten, einen Anteil der Kosten für medizinische Behandlungen selbst zu tragen. Der Versicherte erhält im Gegenzug eine Prämie von seiner Kasse. Andere Wahltarife sehen die Auszahlung von Prämien an den Versicherten vor, wenn dieser über ein Jahr keine Leistungen in Anspruch nimmt. Wahltarife werden von jeder Krankenkasse selbst festgelegt.