Gesetzliche Krankenkasse muss für Zahnimplantate nicht aufkommen

Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz

Die gesetzliche Krankenversicherung muss die Kosten für Zahnimplantate grundsätzlich nicht übernehmen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im September 2004 in Mainz (Az.: L 5 KR 36/03). Vielmehr hätten gesetzlich krankenversicherte Personen nur Anspruch auf eine "konventionelle prothetische Versorgung", entschieden die Richter. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Betroffene beispielsweise an größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten leide.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer gesetzlich krankenversicherten Frau auf Kostenübernahme für die Versorgung mit insgesamt vier Zahnimplantaten ab. Die Klägerin war der Auffassung, der Ausschluss von Implantaten aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen sei rechtswidrig. Denn er verstoße sowohl gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz als auch das Sozialstaatsgebot der Verfassung. Außerdem liege bei ihr ein medizinisch begründeter Ausnahmefall vor.

Das LSG folgte den Argumenten nicht. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Leistungskatalogs der Krankenkassen einen weiten Ermessensspielraum, den er hier nicht verletzt habe. Nachweise für einen medizinisch begründeten Ausnahmefall sei die Klägerin schuldig geblieben.