Haushaltshilfe

Manche Krankenkassen bieten mehr, als der Gesetzgeber vorschreibt

Gesetzlich Versicherte können bei einer schweren Erkrankung das Recht auf eine Haushaltshilfe haben. Der Anspruch gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten, die akut schwer erkrankt sind. Die Haushaltshilfe wird zum Beispiel während und nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation von der Krankenkasse gestellt.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, wenn kein anderes Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann. Außerdem muss es sich um einen kurzfristigen Bedarf von bis zu vier Wochen und nicht um einen dauernden Pflegebedarf handeln. Sollte im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind leben, verlängert sich der Anspruch auf 26 Wochen. Nur wer den Haushalt selbst geführt hat, kann Haushaltshilfe erhalten.

Auch akut schwer Kranke ohne stationäre Behandlung, Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Krank mit belastenden Behandlungen wie Chemotherapie können eine Haushaltshilfe anfordern. Haushaltshilfen können auch bei Schwangerschaft und Geburt gestellt werden. Sowie man einen entsprechenden Bedarf sieht, sollte man sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen, um Anspruch und Umsetzung zu klären. Wer alleine lebt und sich nicht selbst versorgen kann, hat unter Umständen auch Anspruch auf Kurzzeitpflege in Pflegeeinrichtungen.

Nach § 38 SGB V wird bei der Haushaltshilfe zwischen Regelleistungen und Mehrleistungen unterschieden. Regelleistungen müssen alle Krankenkassen erbringen. Krankenkassen können in ihrer Satzung darüber hinausgehende Mehrleistungen regeln. Solche Mehrleistungen können in der Verlängerung der Zeit liegen, in der eine Haushaltshilfe gestellt wird. Einige Krankenkassen zahlen schon bei weniger schweren Krankheiten, wenn ein Kind im Haushalt lebt. Eine Krankenkasse gewährt eine Haushaltshilfe schon bei schwerer Migräne, wenn ein kleines Kind im Haushalt lebt.

Die Haushaltshilfe betrifft alles, was zur Haushaltsführung gehört - Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege. Der Umfang richtet sich nach dem tatsächlichen Hilfebedarf. Zwar werden bei der Haushaltführung durch nahe Verwandte keine Kosten erstattet. Die Krankenkasse zahlt aber unter Umständen den Verdienstausfall, wenn der Partner während der Krankheit den Haushalt führt und deshalb unbezahlten Urlaub nehmen muss. Dies ist übrigens die häufigste Form der Haushaltshilfe.

Haushaltshilfe ist eine "Sachleistung" um die sich grundsätzlich die Krankenkasse kümmern muss. Sie muss die Haushaltshilfe stellen. Sollen Familienmitglieder oder Bekannte die Pflege übernehmen, wird die Krankenkasse die Kosten in angemessener Höhe erstatten. Dies sollte aber in jedem Fall vorher mit der Krankenkasse abgeklärt werden. Viele Krankenkassen verfügen über Verträge mit Dienstleistern oder Wohfahrtsverbänden, die Haushaltshilfen stellen können.

Wenn Sie eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, wird in der Regel eine Zuzahlung fällig. Zehn Prozent der täglichen Kosten haben Sie zu tragen, jedoch höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro. Diese Zuzahlung entfällt, wenn die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung in Anspruch genommen wird.

Die folgende Tabelle führt die Krankenkassen auf, die nach eigenen Angaben die Kosten für Haushaltshilfen über dem gesetzlichen Standard ganz oder teilweise übernehmen. Die Sortierung entspricht der im Bereich "Mehrleistungen bei Behandlung und Krankenpflege" im Krankenkassen-Vergleichsrechner erreichten Punktzahl.

Kostenübernahme für Haushaltshilfen

  • Klick auf das Logo: Leistungsprofil der Krankenkasse.
  • Klick auf den Namen: Mehrleistungen der Krankenkasse für Behandlung und Krankenpflege. 

Satzungsleistungen können jederzeit Änderungen unterliegen. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen. Die Satzung Ihrer Krankenkasse finden Sie im Krankenkassen-Profil. Dieser Link führt zur Liste der 58 am Vergleich teilnehmenden Krankenkassen. Hier finden Sie die Regeln, nach denen wir unseren Krankenkassen-Vergleich durchführen.