Rücklage-Verpflichtung nach § 261 SBG V
Rücklage sichert die finanzielle Stabilität der Krankenkasse
Die gesetzlichen Krankenkassen bilden eine Rücklage, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sicherstellen soll. Einnahme- und Ausgabeschwankungen können so ausgeglichen werden, ohne das die Krankenkasse in eine Schieflage gerät.
Die Mindesthöhe der Rücklage wird durch die Satzung der Krankenkasse bestimmt. Die Rücklage soll mindestens 20 Prozent, höchstens 50 Prozent einer Monatsausgabe betragen. Grundsätzlich gilt: Je höher der Prozentsatz der in der Satzung festgeschriebenen Rücklage, umso finanzstärker ist die Krankenkasse aufgestellt. Werden die vorgeschriebenen Grenzen unterschritten, ist eine baldige Erhöhung des Zusatzbeitrags der Krankenkasse wahrscheinlich.
Da Krankenkassen auch zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen keine Kredite aufnehmen können, hat eine taggenaue Berechnung der Kapitalflüsse und das Vorhalten entsprechender Reserven eine herausragende Bedeutung. Krankenkassen sind Körperschaften öffentlichen Rechts und wirtschaften deshalb anders als private Versicherungsgesellschaften. Sie dürfen keine Gewinne machen und kein Vermögen anhäufen. Eingenomme Mittel werden direkt wieder für die Versicherten eingesetzt.
Um Ausgabeschwankungen abzufangen, kann eine Krankenkasse Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln hinzufügen. Die Rücklage ist als kurzfristiges Mittel zur Absicherung von finanziellen Risiken zu verstehen. Nachdem Sie in Anspruch genommen, muss sie zügig wieder aufgebaut werden.
RÜCKLAGE NACH § 261 SBG V